Realschule Wernau

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Satzung

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Satzung
Förderverein
der Realschule Wernau e.V

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen Förderverein der Realschule Wernau
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)     Sitz des Vereins ist Wernau

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)     Der Verein hat den Zweck, die pädagogische Arbeit der Realschule Wernau ideell und materiell zu fördern. Durch seine Förderung will er seinen Beitrag zur Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler sowie zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus leisten.

(2)     Durch Geld- und Sachspenden ermöglicht der Verein die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solche kultureller Art -, die im Aufgabenbereich einer modernen, zukunftsfähigen Schule förderungswürdig sind.

(3)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4)     Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Abgabenordnung“ –steuerbegünstigte. Zwecke.

(5)     Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnteile oder sonstige ähnliche Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt auch keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

(6)     Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 (1)     Mitglieder des Vereins können Eltern, Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahre, Lehrerinnen und Lehrer, ehemalige Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sein sowie alle an der Arbeit der Realschule Wernau interessierten natürlichen und juristischen Personen.

(2)     Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)     Eine Erklärung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.

(4)     Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt und durch Ausschluss.

(5)     Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich abgegeben sein.

(6)     Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für zwei Beitragsjahre länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(7)     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt: Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

(8)     Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

(9)     Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1)     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt  den Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit fest..

(2)     Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

(3)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet.

 

§ 5 Einkünfte des Vereins

(1)     Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder, den Zuwendungen von Nichtmitgliedern und den Erträgen des Vereinsvermögens.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung mit jeweils einer Stimme.

(2)     Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3)     Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(4)     Die Mitglieder sind verpflichtet den Beitrag rechtzeitig zu entrichten und das Vereinseigentum fürsorglich und schonend zu behandeln.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (MV).

 

§ 8 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus fünf gewählten Mitgliedern des Vereins.

  • der/die erste Vorsitzend

  • der /die zweite Vorsitzende

  • der Schriftführer/die Schriftführerin

  • der Kassenverwalter/die Kassenverwalterin

  • der/die Öffentlichkeitsbeauftragte

(2)     Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/ die erste und zweite Vorsitzende. Beide vertreten den Verein im Außenverhältnis je einzeln.

(3)     An Sitzungen können beratend teilnehmen:

  • der Leiter/die Leiterin der Realschule Wernau

  •  der/die Elternbeiratsvorsitzende der Realschule Wernau

  •  der/die Schülersprecher/in der Realschule Wernau

Mitglieder der Schulleitung der Realschule sind nicht in den Vorstand wählbar.

(4)     Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl geschäftsführend im Amt.

(5)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

(1)     Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  •  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,

  •  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,

  • Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

(2)     In Kassenangelegenheiten zeichnet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter/in, jeweils zusammen mit dem/der Kassenverwalter/in.

(3)     Der/die Vorsitzende regelt die Geschäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam handeln sollen. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden tritt an dessen Stelle eines der zweiten Vorstandsmitglieder.

(4)     Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder seines/seiner Vertreters/in bei der jeweiligen Sitzung. Ein Beschluss des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(5)     In der Jahreshauptversammlung legt der Vorstand einen Jahresbericht und die Jahresrechnung vor. Kassenführung und Jahresrechnung wird zuvor von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählte Revisoren geprüft. Diese legen ihrerseits einen Bericht der Mitgliederversammlung vor.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vollmachten werden nicht anerkannt. Die Mitgliederversammlung kann Gäste  zulassen.

(2)     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstands,

  • Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen

  • Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts

  • Entlastung des Vorstands,

  • Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

  • in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung  der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung beruft der/die Vorsitzende oder bei Verhinderung der/die zweite Vorsitzende ein. In jedem Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung (als Jahreshauptversammlung) spätestens drei Monate nach Beginn des Schuljahres einzuberufen.

(2)     Der Vorstand hat auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dem Vorstand eine Tagesordnung vorgelegt wird, über die eine Beschlussfassung verlangt wird.

(3)     Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die dem Vorstand bekannte Adresse. Anträge sind schriftlich bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

(4)     Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung ihr zur Entscheidung vorgelegten Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

(5)     Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.

(6)     Soweit nicht anderes bestimmt ist oder von einem der Anwesenden verlangt wird, wird über alle Anträge durch Handzeichen abgestimmt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7)     Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(8)     Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.

(9)     Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(10)  Hat im 1. Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten/Kandidatinnen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(11)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(12)  Nach ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

(2)     Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(3)     Das Vermögen des Vereins muss bei seiner Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks auf ein Konto der Stadtverwaltung Wernau zugunsten der Realschule Wernau zweckgebunden überwiesen werden.

 

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